Satzung Zuchtverband Dunkle Biene Deutschland e.V.

 

 

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen:

 

Zuchtverband Dunkle Biene Deutschland e.V.
(German Association for Breeding of Apis mellifera mellifera)



(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.

 



 

(3) Der Verein kann einen Verwaltungssitz außerhalb des Vereinssitzes festlegen. Der Verwaltungsort ist auch Anschrift des gewählten Kassierer/-in.

 


§ 2 Zweck

(1) Der Zuchtverband "Dunkle Biene e.V." hat den vorrangigen Zweck die Dunkle Biene (Apis mellifera mellifera), als ursprünglich einzige natürlich in Mitteleuropa vorkommende Unterart der westlichen Honigbiene durch Förderung der Zucht und Erhaltung vor dem Aussterben zu bewahren

(2) Er soll die Zusammenarbeit der in Deutschland an der Erhaltung und Zucht interessierten Imker und ihre Bemühungen zur Erhaltung des genetischen Materials der Dunkle Biene in seiner ganzen Bandbreite unterstützen, verbessern und fördern.

(3) Der Zuchtverband strebt langfristig seine Anerkennung als eigenständige Zuchtorganisation an.


 

(4) Durch die Erhaltung der Dunklen Biene als bedrohtes Haustier und Wildtier leistet der Zuchtverband einen aktiven Beitrag zur Biodiversität. Ferner setzt Er sich durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit für die Interessen der Dunklen Biene ein.

 


§ 3 Zuchtordnung

 

Um die Zuchtziele zu definieren unterhält der Verein und Leitung des Zuchtwarts eine eigene Zuchtordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt. Die Zuchtordnung selbst ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 4
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.


§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung der zuständiger Finanzbehörde einer gemeinnützigen Organisation, die sich die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes zum Ziel gesetzt hat, zuzuwenden.


§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig, wenn der Vorstand dem Antrag schriftlich zugestimmt hat und außerdem der erste Jahresbeitrag entrichtet ist. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Hauptversammlung angerufen werden. Dem Antragsteller ist unverzüglich die Vereinssatzung auszuhändigen.
(2)Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und außerordentlichen Mitgliedern

1. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.

2. Jugendliche Mitglieder
Jugendliches Mitglied kann jede nicht volljährige, an der Bienenzucht interessierte, Person werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.

3. Außerordentliche (= fördernde) Mitglieder:
Als außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen
beitreten. Sie dürfen an den Veranstaltungen des Vereins und an den Beratungen
der Versammlungen teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) Die persönlichen Daten der Vereinsmitglieder können gespeichert und verarbeitet
werden, soweit dies für die Erfüllung der Vereins- und Verbandsziele unumgänglich
ist.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit 3-Monatsfrist zum Jahresschluss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss,
b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
c) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

d) Wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach Mahnung nicht nachkommt.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag oder/und Umlagen zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in und bis zu 7 Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
(4) Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden und regelt die Vergabe der Vorhaben und Mittel. Bei umfangreichen Aufgaben führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei.
(6) Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

 


§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindesten einmal jährlich einberufen werden.

(3) Die Einberufung der MV erfolgt vier Wochen vor dem angesetzten Termin durch Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Über die Aufnahme nach der Einberufung der MV gestellter Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die MV mit einer 2/3 Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat die bei ihm eingegangenen Ergänzungsanträge nach Möglichkeit noch vor der MV den Mitgliedern bekannt zu machen.

(4) Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.

(6) Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.

(7) Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich. Details der Onlinemitgliederversammlung regeln die Punkte 8 – 17.

(8) Der Schriftführer oder ein Vorstandsmitglied übernimmt die Versammlungsleitung, dieser wird als "Moderator" bekanntgegeben.

 

(9) Durch Anmeldung am System wird ein Mitglied als anwesend gezählt. Dies gilt unabhängig von seiner weiteren Anwesenheit im System selber, da nicht mitprotokolliert wird, wie sich das Mitglied auf der Versammlung verhält.

 

(10) Innerhalb der ersten Woche kann jedes Mitglied Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Diskussion bringen. Die Abstimmung darüber findet in der zweiten Woche statt.

 

(11) Die zur Abstimmungen stehenden Anträge und Satzungsänderungen können durch die Mitglieder des Vereins über den Zeitraum von zwei Wochen diskutiert werden. Innerhalb dieser Zeit kann die Abstimmung jederzeit vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Abstimmung geschlossen. Anträge, die die Zusammensetzung des Vorstands betreffen, werden ausschließlich in der ersten Woche behandelt.

 

(12) Der Jahresbericht des Vorstands und der Berichtes der Rechnungsprüfung werden vorab veröffentlicht und bei der Versammlung prominent verlinkt.

 

(13) Die Entlastung des Vorstands findet in der ersten Woche der Versammlung statt, da ihre Ergebnisse sich auf die Wahl des neuen Vorstands auswirken können.

 

(14) Innerhalb der ersten Woche der Versammlung kann jedes Mitglied Kandidaten für die zur Wahl stehenden Vorstandsposten sowie die Rechnungsprüfer vorschlagen, falls diese ausstehend sind. Die Vorschläge werden dann in der zweiten Woche zur Abstimmung freigegeben.

 

(15) Die Auszählung der Stimmen wird von der festgelegten Software vorgenommen und auf summarische Korrektheit vom Moderator überprüft.

 

(16) Nach Ende des Abstimmungszeitraums werden die Ergebnisse bis 8 Uhr des Folgetages bekannt gegeben und schriftlich festgehalten

 

(17) Die Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung muss vom Mitglied beantragt werden.

(18) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und mindestens zweier Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und/oder weitere Umlagen
e) die Entscheidung über die Vergabe der Mittel bei umfangreichen Ausgaben
f) die Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins
g) die Durchführung wissenschaftlicher oder bienenkundlicher Veranstaltungen

 



§ 13 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen in einem Papier und einem elektronischen Format vorliegen. Für Ablage / Archivierung der Protokolle ist der gewählte Schriftführer verantwortlich. Bei seinem Ausscheiden aus der Schriftführerfunktion hat er dem gewählten Nachfolger, die gesamten archivierten Protokolle in Papierform und elektronischer Form auszuhändigen.

 


§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 15 Ehrungen

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrungen vornehmen.

 


§ 16 Ansprüche an den Verein

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.

 

 

 

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden, kann.

 

 
§ 18 Besondere Ermächtigung für den Vorstand

(1) Der Vorstand hat baldmöglichst die „Erlangung der Gemeinnützigkeit“ bei der Finanzbehörde zu erwirken.
(2) Der Vorstand hat baldmöglichst die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht zu beantragen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich halten.